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Hofer Reisen
Allgemeine
Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum
Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001.
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des
§ 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung
1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung,
sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer
(Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das
Unternehmen,
das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis
anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen
als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen
eigene
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler
tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B.
fakultativer
Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion
hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter
(Abschnitt
B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u.
Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS
VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1.) Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich
bestätigt
werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben
über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die
von
ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der
Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich
aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung
gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung
vornimmt,
gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger
Erklärung
die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem
Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und
eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz
von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim
Aushändigen
der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des
jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine
Bestätigung
über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2.) Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1.) Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
in
der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu
informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden
können.
Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das
Reisebüro
gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft
über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie
Inhaber
von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.) Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten
des
jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes
bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3.) Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer
entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der
Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie
z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des
vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten
bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den
Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls
eines
Versicherers bekannt zu geben, sofern sich diese Angaben
nicht
schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen
finden.
Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter
bzw.
Leistungsträger.
4.) Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch
grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das
Reisebüro
dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur
Höhe
der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS
VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der
Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt
oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für
den
Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen
gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich
gemacht.
1.) Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und
Pflichten
für den Kunden.
2.) Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei
Arten
erfolgen.
2.1.) Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben
aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen
Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus
ergebenden
Mehrkosten.
2.2.) Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er
das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die
Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
binnen
einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter
kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger
und
der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie
gegebenenfalls
für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
ungeteilter
Hand.
3.) Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender
Weise
über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie
die
weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des
Reisevertrages,
es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich
festzuhalten.
4.) Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter
nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken
ergeben,
wenn diese außerhalb seines Pflichtenbereiches geschehen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die
Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5.) Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1.) Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
Veranstalter
an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener
Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird
oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die
ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2.) Schadensersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser
dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens
- nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht
mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in
Verwahrung
genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen
Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3.) Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er
während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher
bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter
5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann
ihm
aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine
eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss
den
Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf
diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde
gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung
der
Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt,
sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und
Abhilfe
zu verlangen.
5.4.) Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem
Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn-
und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.) Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung
von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw.
Belege,
Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6
Monaten
geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002
gilt
gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege
des
vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender
Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7.) Rücktritt vom Vertrag
7.1.) Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann
der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat,
im folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fall,
zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Reisepreis
zählt, erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1.
vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine
derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich
zu
erklären und ihn dabei über die bestehende
Wahlmöglichkeit
entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag
zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich
auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum
Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber
zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut
lit.
a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden
des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen
Erfüllung
durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen,
sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch
auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht
die
Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen
Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle
der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht
gemäßigt
werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter-), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
| bis 30. Tag vor
Reiseantritt |
10 % |
| ab 29. bis 20. Tag
vor Reiseantritt |
25 % |
| ab 19. bis 10. Tag
vor Reiseantritt |
50 % |
| ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt |
65 % |
| ab dem 3. Tag (72
Stunden) vor Reiseantritt |
85 % |
des Reispreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
| bis 30. Tag vor
Reiseantritt |
10 % |
| ab 29. bis 20. Tag
vor Reiseantritt |
15 % |
| ab 19. bis 10. Tag
vor Reiseantritt |
20 % |
| ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt |
30 % |
| ab dem 3. Tag (72
Stunden) vor Reiseantritt |
45 % |
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge oder Linienflugreisen zu
Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die
Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt.
Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-Show (Nichterscheinen) liegt vor, wenn der Kunde der Abreise
fernbleibt bzw. nicht anreist, weil es ihm am Reisewillen mangelt, oder
wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
Ist weiterhin klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. c1 (Sonderflüge, usw.) 85 %, bei den
Reisearten laut lit. c2 (Einzel-IT, usw.) 45 % des Reisepreises zu
bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze können
diese
vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bzw. eines
Reiseversicherungspaketes
wird vom Veranstalter ausdrücklich empfohlen.
7.2.) Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn
eine
in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht
erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung
der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6
Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden,
kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe
der
Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf
Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,
der
sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren
Folgen
trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden
können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl
aber
staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag
zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im
zu.
7.3.) Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn
der
Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise
durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung,
nachhaltig
stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8.) Änderungen des Vertrages
8.1.) Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung
bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig
sind,
zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Vertragsabschluss
liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die
Änderung
der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben
für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die
für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden
weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann
vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen
ausgehandelt
und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen
der
vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des
neuen
Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren
Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein
Rücktritt
des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich
(siehe
Abschnitt 7.1.a.).
8.2.) Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene
Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden
kann,
so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden
kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder
werden
sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der
Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine
gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder
an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im
übrigen
ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9.) Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen
nicht
erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich
gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern
empfohlen,
ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10.) Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
(Rücktritt),
7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen)
sind
als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind
nunmehr
als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Wir empfehlen unseren Kunden den Abschluss einer Reiseversicherung
und
sind Ihnen mit weiteren Informationen dazu gerne behilflich.
Kundengeldsicherung gemäß
Reisebüroversicherungsverordnung-RSV
Wir, die Eurotours Ges.m.b.H., Kirchberger Straße 8, A-6370
Kitzbühel/Tirol, sind als Reiseveranstalter im
Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit unter der Eintragungsnummer 1998/0440 registriert. Für die
bei Eurotours Ges.m.b.H. gebuchten Pauschalreisen sind bereits
entrichtete Zahlungen, soweit die gebuchten Reiseleistungen
gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters
nicht erbracht werden und notwendige Aufwendungen für die
Rückreise, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters
entstehen, durch die Garantieerklärung der BAWAG-PSK mit der
Nummer Nr.
00117-404-218 abgesichert. Die Haftung des Versicherers
beschränkt sich
gegenüber dem Kunden auf den von ihm gezahlten Reisepreis und ist
im Schadensfall mit der Gesamtversicherungssumme begrenzt. Sollte die
Versicherungssumme zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche
nicht ausreichen, so werden die Forderungen der Kunden mit dem
aliquoten Anteil erfüllt. Als Anzahlung werden von Eurotours 20 %
des
Reisepreises innerhalb von 10 Tagen nach Buchungseingang
übernommen,
Restzahlungen nicht früher als 14 Tage vor Reiseantritt (der Kunde
wird
darauf hingewiesen, einen möglichen Bankweg von bis zu 5 Tagen zu
beachten).
Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem
Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim
Versicherer und Abwickler anzumelden:
Mondial Assistance
ELVIA Reiseversicherungs AG
Pottendorferstraße 25-27
A-1120 Wien
Telefon: 0043-1-525 030
Änderungen, Druckfehler und Verfügbarkeit der Angebote
vorbehalten.
Alle Preise in Euro (€). Bitte beachten Sie, dass unsere
Aktionsangebote nur im oben angegebenen Zeitraum und vorbehaltlich der
durch Kontingente beschränkten Verfügbarkeit buchbar sind.
Die buchbaren Reisetermine finden Sie beim jeweiligen Angebot. Es
gelten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) des Fachverbandes
der Reisebüros in der letztgültigen Fassung.
Reiseveranstalter bei Pauschalreisen: Eurotours Ges.m.b.H., A-6370
Kitzbühel. Eintragungsnummer ins Veranstalterverzeichnis des BMWFJ
1998/0440. Als Anzahlung werden von Eurotours 20 % des Reisepreises
innerhalb von 10 Tagen nach Buchungseingang übernommen,
Restzahlungen nicht früher als 14 Tage vor Reiseantritt.
Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG.
Kundengeldsicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung
bei der BAWAG-PSK mit der Garantieerklärung Nr. 00117-404-218 mit
erhöhter Garantiesumme gemäß § 8 der RSV. Als
Abwickler im Insovenzfall des Veranstalters fungiert die Mondial
Assistance ELVIA Reiseversicherungs AG, Pottendorferstraße 25-27,
1120 Wien, Telefon 01/525030. An diese sind sämtliche
Anprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen
nach Eintritt des Insolvenzfalles einzubringen. Aus
abwicklungstechnischen Gründen ist eine Buchung aus dem Ausland
nicht möglich. Änderungen, Druckfehler und
Verfügbarkeiten vorbehalten.
Firmeninformation lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz:
zum
Reiseveranstalter (bei Pauschalreisen):
Eurotours Ges.m.b.H.
Kirchberger Straße 8
A-6370 Kitzbühel
Firmenbuchnummer: 45507 Y
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Innsbruck
Veranstalternummer: 1998/0440
UID: ATU 31931808
zum
Reisevermittler/Betreiber der Homepage:
Hofer Reisen GmbH & Co KG
Hofer Straße 1
A-4642 Sattledt
Firmenbuchnummer: FN 241388 h
Firmenbuchgericht: Landesgericht Wels
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