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Frau im Flugzeug

Beförderungsbedingungen Flug

Hinweis

Die Beförderung im Luftverkehr erfolgt durch das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen (Luftfrachtführer) nach den für die jeweilige Beförderung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens.

Die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung von Reisenden, für Verspätungen von Reisenden sowie für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck richtet sich, soweit anwendbar, insbesondere nach dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen) sowie den sonstigen jeweils anwendbaren unionsrechtlichen, internationalen und nationalen Vorschriften.

Soweit das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar ist, können insbesondere das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die internationale Beförderung im Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Übereinkommen) in der jeweils anwendbaren Fassung sowie die hierzu ergangenen Änderungs- und Zusatzübereinkommen Anwendung finden.

Welches Haftungsregime im Einzelfall Anwendung findet, richtet sich nach den für die konkrete Beförderung geltenden internationalen, unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften.

Die jeweils geltenden Haftungsgrenzen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen können Änderungen unterliegen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beförderung geltenden Vorschriften.

Die Beförderung kann darüber hinaus den besonderen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und sonstigen Regelungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens unterliegen. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen und Vorgaben der jeweiligen Fluggesellschaft.

Die Flugbeförderung wird ausschließlich durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen erbracht. Soweit die Buchung über einen Reiseveranstalter oder Reisevermittler erfolgt, ist dieser nicht Luftfrachtführer. Für die Durchführung der Flugbeförderung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Beförderungsbedingungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Informationen zur Flugbeförderung

 

1. Im Sinne dieser Informationen bezeichnet „Flugschein“ den Flugschein einschließlich der gegebenenfalls dazugehörigen Gepäckabschnitte bzw. elektronischen Beförderungsdokumente. „Luftfrachtführer“ bezeichnet das jeweils ausführende

Luftfahrtunternehmen, das den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert oder sich hierzu verpflichtet oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringt. „Montrealer Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. „Warschauer Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die internationale Beförderung im Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, in der jeweils anwendbaren Fassung einschließlich der hierzu ergangenen Änderungs- und Zusatzübereinkommen.

2. Die Beförderung unterliegt den für die jeweilige Beförderung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere – soweit anwendbar – der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens. Für Beförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar ist, gelten die jeweils einschlägigen internationalen, unionsrechtlichen bzw. nationalen Bestimmungen, insbesondere soweit anwendbar das Warschauer Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung.

3. Für die Beförderung und sonstigen Leistungen des Luftfrachtführers gelten die für die jeweilige Beförderung maßgeblichen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und sonstigen Regelungen des Luftfahrtunternehmens. Diese können insbesondere Regelungen zu Buchung, Umbuchung, Gepäck, Handgepäck, Sitzplatzreservierungen, Check-in und sonstigen Leistungen enthalten. Für Beförderungen von/nach Orten in den USA oder Kanada können besondere dort geltende Bestimmungen Anwendung finden.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt angegeben sein. Der vollständige Name des Luftfrachtführers ergibt sich aus den Beförderungsunterlagen bzw. den Angaben des Luftfahrtunternehmens. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten die im Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfahrtunternehmens als planmäßige Zwischenlandepunkte angegebenen Orte. Werden einzelne Flugabschnitte durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer durchgeführt, können diese, soweit gesetzlich vorgesehen, als eine Beförderung gelten.

5. Flüge können von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden als demjenigen, bei dem die Buchung vorgenommen wurde. Für die Durchführung des jeweiligen Fluges gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

6. Soweit gesetzlich zulässig, können Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers auch zugunsten seiner Agenten, Mitarbeiter und Bevollmächtigten sowie sonstiger Personen gelten, deren Leistungen oder Luftfahrzeuge für die Beförderung eingesetzt werden.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird grundsätzlich dem Fluggast bzw. dem Inhaber des entsprechenden Gepäckabschnitts ausgehändigt. Schäden an aufgegebenem Gepäck sind dem Luftfrachtführer unverzüglich nach ihrer Entdeckung

anzuzeigen. Bei internationaler Beförderung muss eine Anzeige wegen Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks grundsätzlich spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen. Bei verspäteter Auslieferung ist die Anzeige grundsätzlich spätestens innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag zu erstatten, an dem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung gestellt wurde. Für andere Beförderungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Luftfrachtführers.

8. Der Flugschein gilt grundsätzlich für die gebuchte Strecke und den gebuchten Reisetag. Für Änderungen, Umbuchungen und den Nichtantritt eines Fluges gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers. Der Nichtantritt eines Flugabschnitts kann nach den jeweils geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers Auswirkungen auf nachfolgende Flugabschnitte haben. Zwingende gesetzliche Rechte des Reisenden bleiben unberührt.

9. Das Luftfahrtunternehmen ist bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Flugzeiten können sich aus betrieblichen, technischen, witterungsbedingten oder sonstigen Gründen ändern. Die jeweils geltenden gesetzlichen Rechte der Reisenden bei Flugverspätungen, Flugannullierungen oder Nichtbeförderung bleiben unberührt. Insbesondere können für Flüge im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, Betreuungsleistungen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen bestehen.

10. Der Fluggast ist verpflichtet, die für die Reise erforderlichen behördlichen Reiseformalitäten zu erfüllen und die erforderlichen Reise-, Ausreise-, Einreise-, Visa- und sonstigen Dokumente mitzuführen. Soweit der Reiseveranstalter, Reisevermittler oder das Luftfahrtunternehmen hierzu Reise- oder Einreiseinformationen bereitstellt, sind diese zu beachten. Der Fluggast hat sich rechtzeitig am Flughafen einzufinden und die vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Check-in-, Boarding- und Sicherheitskontrollzeiten einzuhalten.

11. Änderungen oder Abweichungen von den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens können nur im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgen. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

12. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen im Handgepäck grundsätzlich nur in einzelnen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 ml mitgeführt werden. Die einzelnen Behältnisse müssen grundsätzlich in einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 Liter mitgeführt werden. Es gelten die jeweils am Abflughafen und für die konkrete Beförderung geltenden Sicherheitsbestimmungen.

13. Der Beutel mit Flüssigkeiten ist bei der Sicherheitskontrolle entsprechend den Anweisungen des Flughafens bzw. der zuständigen Sicherheitsbehörden vorzulegen. Ausnahmen von den Mengenbeschränkungen können insbesondere für während der Reise benötigte Medikamente sowie Baby- und Spezialnahrung gelten. Für solche Ausnahmen können Nachweise verlangt werden. Auch für bestimmte Duty-free-Flüssigkeiten gelten besondere Bestimmungen.

14. Informationen zu Größe, Gewicht, Anzahl und Art des zulässigen Handgepäcks sowie zu den jeweils geltenden Gepäckbestimmungen entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen und den aktuellen Bestimmungen des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens. Maßgeblich sind die für die konkrete Beförderung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers.

Gefährliche Gegenstände im Passagiergepäck

Aus Sicherheitsgründen dürfen bestimmte gefährliche Gegenstände und Stoffe weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere:

· Explosivstoffe, Feuerwerkskörper und ähnliche pyrotechnische Gegenstände

· Gase und Druckbehälter, soweit deren Beförderung nicht ausdrücklich zugelassen ist

· Reiz-, Betäubungs- und Selbstverteidigungssprays

· leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe, soweit deren Beförderung nicht ausdrücklich zugelassen ist

· giftige, infektiöse oder biologisch gefährliche Stoffe

· radioaktive Stoffe und Gegenstände

· ätzende oder stark reaktive Stoffe

· bestimmte oxidierende oder selbstentzündliche Stoffe

· bestimmte magnetische Materialien

· Benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge, die bereits kleinste Mengen Benzin enthalten haben (z.B. für Testzwecke)

· Waffen und sonstige Gegenstände, deren Mitnahme aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen verboten oder eingeschränkt ist.

Für elektronische Geräte, Lithiumbatterien, Ersatzbatterien und Powerbanks gelten besondere Vorschriften. Ersatzbatterien und Powerbanks dürfen grundsätzlich nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Je nach Batteriekapazität, Gerät und Beförderungsart können weitere Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verbote bestehen. Für E-Zigaretten und vergleichbare Geräte gelten ebenfalls besondere Bestimmungen.

Die jeweils geltenden Vorschriften für gefährliche Güter richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den Gefahrgut- und Sicherheitsvorschriften des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens. Diese können sich je nach Luftfahrtunternehmen, Abflug- und Zielland, Flugstrecke und Art des Gegenstands unterscheiden.

Für bestimmte Medikamente, medizinische Geräte, Toilettenartikel und andere Gegenstände können unter den jeweils geltenden Bestimmungen Ausnahmen oder besondere Beförderungsbedingungen gelten. Reisende sollten sich vor Reiseantritt über die für ihre konkrete Beförderung geltenden Vorgaben des Luftfahrtunternehmens und des Abflughafens informieren.

Für weitere Details informieren Sie sich bitte auch auf der jeweiligen Internetseite Ihrer Fluglinie!